Geschäftsordnung des M.Gladbacher Turnverein 1848 e.V. | ||
Präambel: Die in der vorliegenden Ordnung aufgeführten Ämter sind geschlechtsneutral | ||
I | Allgemeines | |
1.
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Die Geschäftsordnung des M.Gladbacher Turnvereins 1848 e.V. regelt die innere Ordnung des Vereins. Soweit zu einzelnen Themenbereichen weiterer Regelungsbedarf besteht, obliegt es dem Vorstand, für die Vereinsmitglieder verbindliche Einzelordnungen zu erlassen. | |
2.
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Die offizielle Anschrift des Vereins ist: Bökelstraße 63, 41063 Mönchengladbach. |
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3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
4.
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Im Rahmen seiner Geschäftsführung kann der Geschäftsführende Vorstand geeignete Kräfte zur Erledigung von Vereinsaufgaben einsetzen. | |
5.
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Einzelheiten zu Aufgabengebieten und Befugnissen werden in den zu schließenden Anstellungsverträgen und Arbeitsplatzanweisungen gesondert geregelt.
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6.
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Es wird so rechtzeitig ein Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr erstellt, dass dieser bis zum Beginn seiner Gültigkeit dem Vorstand zur Beschlussfassung vorliegt. Vorjahreswerte dienen dabei als Grundlagen. Abteilungsetats sind auszuweisen.
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7.
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Der Haushaltsabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs und eine Haushaltsübersicht des laufenden Geschäftsjahrs mit Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr sind mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung den Vereinsmitgliedern durch Auslage auf der Geschäftsstelle oder in anderer Weise zur Kenntnis zu bringen. | |
8.
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Der Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Stimmt die Mitgliederversammlung zu, so ist damit der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr erstellt. | |
9.
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Der Vorstand ist in Einnahme und Ausgabe an den Haushaltsplan gebunden. Sollte bei Beginn eines Geschäftsjahres kein Haushaltsplan beschlossen worden sein, dürfen bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans durch die Mitgliederversammlung keine höheren Ausgaben getätigt werden, als für den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beschlossen waren. | |
10.
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Der Vorstand kann außerordentliche Ausgaben beschließen. Der Vorstand kann diesen Beschluss nur fassen, wenn diesen Ausgaben entsprechende außerordentliche Einnahmen oder Einsparungen bei den ordentlichen Ausgaben gegenüberstehen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausgaben für unaufschiebbare Maßnahmen. | |
11.
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Die Abteilungsetats dürfen nur zur Abwicklung des Sportbetriebs verwendet werden. Die Abteilungsleiter verwalten die Abteilungsetats treuhänderisch. Sie sind nicht berechtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten des Vereins einzugehen, die den zugewiesenen Abteilungsetat überschreiten. | |
12.
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Die Abteilungen haben einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis und eine zeitnahe Abrechnung sicherzustellen. Der Geschäftsführende Vorstand legt erforderlichenfalls verbindliche Abrechnungsverfahren sowie Verfahren für den ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis fest. | |
13.
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Der Vorstand hat sicherzustellen, dass über Einnahmen und Ausgaben Buch geführt und die zugehörigen Belege gesammelt werden. | |
14. | Bücher und Belege sind gemäß der Abgabenordnung aufzubewahren. | |
15.
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Die Haushaltsführung und die Buchführung sind nach Abschluss des Geschäftsjahrs durch besonders eingesetzte Prüfer zu prüfen. Diese werden von Jahr zu Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. | |
II | Mitgliederbezogene Regelungen | |
a) | Ordnungsmaßnahmen | |
1.
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Zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung können Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder ausgesprochen werden. | |
2.
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Ordnungsmaßnahmen sind: a) das Platzverbot, b) die Spiel und Trainingssperre, c) der Vereinsausschluss. |
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3.
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Ein Platzverbot von bis zu vier Wochen Dauer kann verhängt werden: a) vom Platzwart, b) vom Platzmeister, c) von der Platzaufsicht, d) von den Personen der Eingangskontrolle, e) von den Abteilungsleitern. |
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4.
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Ein Platzverbot von bis zu zwei Monaten kann nur vom Vorstand verhängt werden. Gegen Entscheidungen des Vorstands besteht die Möglichkeit, den Ältestenrat anzurufen. Der Ältestenrat kann die Maßnahme aufheben oder verkürzen. | |
5.
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Mit Verhängung des Platzverbots ist der Mitgliedsausweis sicherzustellen. Dem Mitglied ist es untersagt, während der Dauer des Platzverbots die vereinseigenen Anlagen oder die Spiel- und Trainingsstätten des Vereins zu betreten. Über ein Platzverbot ist der Vorstand und ggf. der zuständige Abteilungsleiter umgehend zu informieren. Das Mitglied, das ein Platzverbot erhalten hat, kann sich gegen diese Maßnahme mit einer Beschwerde an den Vorstand wenden. Der Vorstand ist berechtigt die Maßnahme aufzuheben oder zu verkürzen. | |
6.
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Eine Spiel- und Trainingssperre von bis zu einem Monat kann vom Abteilungsleiter der jeweiligen Sportabteilung ausgesprochen werden. Über eine derartige Maßnahme ist der Vorstand zu unterrichten. Die Spiel- und Trainingssperre zieht gleichzeitig auch ein Platzverbot nach sich. Gegen die Entscheidung des Abteilungsleiters besteht die Möglichkeit der Beschwerde gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt die Maßnahme aufzuheben oder zu verkürzen. | |
7.
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Bei besonders schweren Verstößen gegen das Gemeinwohl des Vereins kann der Vorstand gegen das Mitglied einen Vereinsausschluss verhängen. Vor dem Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe und mit Hinweis auf das Recht der Beschwerde schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde gegenüber dem Ältestenrat. Der Ältestenrat entscheidet abschließend über den Ausschluss des Mitglieds. | |
8. | Allgemeines: | |
a. Eine Ordnungsmaßnahme ist vertraulich zu behandeln. | ||
b. Ordnungsmaßnahmen können nachträglich nicht verschärft werden. | ||
c. Eine aufgehobene Ordnungsmaßnahme kann nicht durch eine andere ersetzt werden. | ||
d. Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. | ||
b) | Ehrungen | |
1. | Die Mitglieder können geehrt werden für: | |
a. eine Mitgliedschaft von 25 bzw. 50 Jahren mit der Treuenadel in Silber bzw. Gold,
b. besondere sportliche Leistungen mit der Sportmedaille in Bronze, Silber oder Gold.
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2. | Die Mitglieder -in Ausnahmefällen auch sonstige Personen, die sich um den TV 1848 verdient gemacht haben- können geehrt werden für: | |
a. besondere Verdienste mit der Verdienstnadel in Silber oder Gold,
b. herausragende Verdienste durch Verleihung des Ehrenrings.
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3.
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Darüber hinaus kann eine Ehrenmitgliedschaft eingeräumt oder die Eigenschaft eines Ehrenvorsitzenden verliehen werden. Der Ehrenvorsitzende ist zugleich Ehrenmitglied. Der Verein kann nicht mehrere Ehrenvorsitzende gleichzeitig haben. | |
4.
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Ehrungsvorschläge kann jedes Vereinsmitglied an den Vorstand richten. Die Mitgliederversammlung kann Ehrungen widerrufen. | |
5.
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Die Ehrungen gemäß 1.a., b. und 2.a. verleiht der Vorstand. Die Ehrungen gemäß 2.b. und 3. erfolgen durch die Mitgliederversammlung. | |
6.
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Die Erlangung einer höheren bedarf nicht der vorherigen Erlangung einer niedrigeren Ehrung. | |
III | Organe | |
a) | Mitgliederversammlung | |
1.
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Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende, Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. | |
2.
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Zu Beginn der Versammlung ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder festzustellen. Die persönliche Eintragung in eine Namensliste kann gefordert werden. | |
3.
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Die Mitgliederversammlung ist an die festgesetzte Tagesordnung gebunden. Sie kann jedoch ihre Erweiterung oder Kürzung beschließen. Tagesordnungspunkte gemäß § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 6 sowie § 9 Absatz 4 der Satzung sind davon ausgenommen. | |
4.
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Beschlussanträge können von jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied schriftlich bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Auf der Mitgliederversammlung können mit Zustimmung des Versammlungsleiters mündliche Anträge zugelassen werden. Tagesordnungspunkte gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung sind davon ausgenommen. | |
5.
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Beschlussanträge sind vor der Abstimmung im Wortlaut protokollarisch festzulegen und zu verlesen. | |
6.
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Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse können in der gleichen Mitgliederversammlung nicht aufgehoben oder geändert werden. | |
7.
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Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Erheben der Hand. Es ist geheim abzustimmen, wenn dies beantragt und der Antrag von mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. | |
8.
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Bei geheimer Abstimmung werden die Stimmzettel durch den Versammlungsleiter oder den von ihm Beauftragten eingesammelt und ausgezählt. Die Auszählung ist von mindestens einem von der Versammlung zu bestimmenden Vereinsmitglied nachzuprüfen. Das Ergebnis der Auszählung ist durch den Versammlungsleiter umgehend bekannt zu geben. | |
9.
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Vor der Wahl eines Vereinsmitglieds in ein Vereinsorgan muss das Mitglied seine Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben. Die Zustimmung kann mündlich erklärt werden, wenn das Vereinsmitglied anwesend ist, im anderen Fall muss die Zustimmung schriftlich vorliegen. | |
10.
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Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Ist dies nicht der Fall, wird in einem zweiten Wahlgang nur zwischen den beiden Kandidaten gewählt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt haben. Gewählt ist der Kandidat, der im diesem Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit erzielt. | |
11.
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Der gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Verneint er die Frage, so ist eine Neuwahl notwendig. | |
b) | Vorstand | |
1.
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Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Abwesenheit benennen die anwesenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands den Sitzungsleiter aus ihrer Mitte. | |
2.
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Auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Vereinsmitglieder haben grundsätzlich das Recht, an Sitzungen des Vorstands als Gäste ohne Vortrags- und Stimmrecht teilzunehmen. Der Sitzungsleiter kann für vertraulich zu behandelnde Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit der Sitzung aufheben. Er hat dies zu tun, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. | |
3.
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Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Mitglieder hierzu be- oder abberufen. Ebenso kann er Fachwarte ernennen oder abberufen. | |
4.
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Vorstandssitzungen werden, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt, schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Wird von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern die Einberufung einer Vorstandssitzung gefordert, so hat der Vorsitzende dieser Forderung zu entsprechen. | |
5.
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Wichtige Beschlüsse sollen nur gefasst werden, wenn bei einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung drei, in eiligen Fällen zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. | |
6. | Bei Stimmengleichheit in einer Vorstandssitzung gilt der Antrag als abgelehnt. | |
7. | Es ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist. | |
8.
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Vorstandsbeschlüsse von weitergehender Bedeutung sollen nicht vor Anhörung der Beiräte und ggf. des Jugendrats getroffen werden. | |
c) | Ältestenrat | |
1.
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Die Aufgabe des Ältestenrats sind Untersuchung und Bereinigung von Streitfällen und Entscheidungen bei Beschwerden sowie Meinungsäußerung zu beabsichtigten Ehrungen. | |
2. | Der Ältestenrat kann von allen Vereinsmitgliedern angerufen werden. | |
3.
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Von Empfehlungen des Ältestenrats soll nur in begründeten Fällen abgewichen werden
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4. | Die Mitglieder des Ältestenrats sollen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben. | |
5. | Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. | |
6.
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Der Ältestenrat kann zu seiner Beratung Vereinsmitglieder zuziehen. Sind Jugendliche betroffen, soll ein mit der Jugendarbeit vertrautes Mitglied hinzugezogen werden.
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7.
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Der Ältestenrat ist berechtigt, zu den zu behandelnden Punkten Vereinsmitglieder zu befragen.
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8.
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Schriftliche Unterlagen und Notizen in Ordnungs- und Beschwerdesachen, die ausschließlich vom Vorsitzenden des Ältestenrats gefertigt und verwahrt werden dürfen, sind nach Ablauf eines Jahrs nach endgültiger Erledigung des Punkts zu vernichten. | |
d) | Jugendrat | |
1.
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Die alterspezifischen Interessen der jugendlichen Vereinsmitglieder werden durch den Jugendrat vertreten. | |
2. | Die Zusammensetzung des Jugendrats regelt die Jugendordnung | |
3. | Aufgabenfelder sind u. a.: | |
a. | Erarbeitung, Durchführung und Weiterentwicklung eines Konzepts zur Vereinsbindung von insbesondere nichtaktiven jugendlichen Vereinsmitgliedern, | |
b.
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Entwicklung und Koordination von Vereinsaktivitäten (wie z.B.: Informations- und Geselligkeitsveranstaltungen, Jugendfahrten, sonstige Freizeitaktivitäten, abteilungsübergreifende Sportaktivitäten, etc.) für alle Vereinsmitglieder, insbesondere für Jugendliche, | |
c.
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Entwicklung und Koordination der Vereingastronomie ggf. in enger Zusammenarbeit mit dem Pächter des Vereinsheims im Interesse der jugendlichen Vereinsmitglieder, | |
d. | Aufstellung und Verwaltung des Jugendetats. | |
4.
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Der Jugendrat organisiert seine Arbeit selbständig und in Eigenverantwortung, er arbeitet hierbei mit dem Seniorenbeirat und dem Sportbeirat eng zusammen. | |
5. | Der gemäß Jugendordnung zu wählende Jugendwart ist Mitglied im Vorstand. | |
6. | Einzelheiten regelt die Jugendordnung. | |
IV | Vereinsgremien | |
a) | Sportbeirat | |
1.
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Die Belange der in den Sportabteilungen organisierten aktiven Sportler werden durch den Sportbeirat vertreten. | |
2.
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Der Sportbeirat wird durch die Leiter und Jugendleiter der Sportabteilungen gebildet. | |
3. | Die Aufgabenfelder des Sportbeirats werden in der Beiratsordnung zusammengefasst. | |
4. | Der Sportbeirat organisiert seine Arbeit selbständig und in Eigenverantwortung. | |
5. | Er wählt aus der Mitte derjenigen Mitglieder, die nicht Jugendleiter der Abteilungen sind, den Beiratssprecher. Er ist als Leiter Erwachsenensport Mitglied des Vorstands. | |
6. | Zur Unterstützung des Beiratssprechers insbesondere in den altersspezifischen Belangen des Jugendsports wählen die Jugendleiter der Abteilungen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Er ist als Leiter Jugendsport Mitglied des Vorstands. | |
7. | Sportabteilungen | |
a.
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Unbeschadet der abteilungsübergreifenden Zuständigkeit des Sportbeirats verwalten die Sportabteilungen des Vereins sich selbst. Sie sind an die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins gebunden, ebenso an die Satzungen, Spiel-, Sport- und Rechtsordnungen der jeweiligen Fachverbände, denen sie angeschlossen sind. Sofern sie sich eine eigene Abteilungsordnung geben, bedarf diese der Zustimmung des Sportbeirats. | |
b. | Die Abteilungen sind verpflichtet, den Jugendsport zu fördern. | |
c.
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Die Abteilungen sollen einen Abteilungsleiter und, sofern in der Abteilung Jugendsport betrieben wird, einen verantwortlichen Jugendleiter wählen. Sofern in Abteilungsordnungen nicht anderweitig geregelt, richtet sich die Wahlperiode und das Wahlrecht nach den einschlägigen Paragraphen der Satzung. |
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d.
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Die Abteilungsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Sport-, Spiel- und Trainingsbetrieb störungsfrei abläuft. |
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e.
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Die Abteilungsleitungen sind berechtigt, Ordnungsmaßnahmen gegen jeweilige einzelne Abteilungsmitglieder zu verhängen (vgl. GO II.a. 2., 3. und 6.). |
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f.
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Die Abteilungen verwalten den Etat eigenverantwortlich und sind gegenüber dem Vorstand rechnungslegungspflichtig. |
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g.
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Die Abteilungen sollen mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung abhalten. |
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b) | Technisch-Administrativer Beirat | |
1. | Die technisch-administrativen Interessen der Vereinsmitglieder werden durch den Technisch-Administrativen Beirat vertreten. | |
2. | Er wird durch in technisch-administrativen Angelegenheiten besonders engagierte Vereinsmitglieder gebildet, die von der Mitgliederversammlung benannt werden. Er sollte mindestens drei Mitglieder umfassen. Die Vereinsangestellten können mit beratender Funktion hinzugezogen werden. | |
3. | Die Aufgabenfelder des technisch administrativen Beirats werden in der Beiratsordnung zusammengefasst. | |
4. | Der Technisch-Administrative Beirat organisiert seine Arbeit selbständig und in Eigenverantwortung. Er arbeitet hier eng mit dem Geschäftsführenden Vorstand und der Geschäftsstelle zusammen | |
5. | Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der als Leiter Technik und Administration dem Vorstand angehört. | |
c) | Finanzbeirat | |
1. | Die finanziellen Interessen des Vereines werden durch den Finanzbeirat vertreten. | |
2. | Er wird durch in finanziellen Angelegenheiten besonders engagierte Vereinsmitglieder gebildet, die von der Mitgliederversammlung benannt werden. Er sollte mindestens 3 Mitglieder umfassen. | |
3. | Die Aufgabenfelder des Finanzbeirats werden in der Beiratsordnung zusammengefasst. | |
4. | Der Finanzbeirat organisiert seine Arbeit selbständig und in Eigenverantwortung, er arbeitet hierbei mit dem Geschäftsführenden Vorstand eng zusammen. | |
5. | Die durch die Mitgliederversammlung in den Finanzbeirat entsandten Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Er ist als Leiter Finanzbeirat Mitglied im Vorstand. | |
d) | Seniorenbeirat | |
1. | Die alterspezifischen Interessen der erwachsenen Vereinsmitglieder werden durch den Seniorenbeirat vertreten. | |
2. | Er wird durch in der Seniorenbetreuung besonders engagierte Vereinsmitglieder gebildet, die von der Mitgliederversammlung benannt werden. Er sollte mindestens 3 Mitglieder umfassen. | |
3. | Die Aufgabenfelder des Seniorenbeirats werden in der Beiratsordnung zusammengefasst. | |
4. | Der Seniorenbeirat organisiert seine Arbeit selbständig und in Eigenverantwortung, er arbeitet hierbei mit dem Jugendrat und dem Sportbeirat eng zusammen. | |
5. | Die durch die Mitgliederversammlung in den Seniorenbeirat entsandten Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Er ist als Leiter Seniorenbeirat Mitglied im Vorstand. | |
e) | Weitere Beiräte | |
1. | Der Vorstand kann weitere Beiräte bilden. | |
2. | Aufgaben und Organisation richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen. | |
f) | Schlussbestimmung | |
Für alle Beiräte gilt: | ||
1. | Der Vorstand kann zur Unterstützung der Beiratsarbeit weitere Beiratsmitglieder bestimmen. | |
2. | Die Beiräte können weitere Vereinsmitglieder zur Beratung hinzuziehen. Diese haben kein eigenständiges Vortragsrecht und insbesondere kein Stimmrecht. | |
3. | Soweit finanzielle und sonstige vereinsrechtlich relevante Angelegenheiten berührt werden, bedürfen diese Entscheidungen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands. | |
4. | Soweit sich ein Beirat eine eigene Ordnung geben will, bedarf diese der Zustimmung des Vorstands. | |
5. | Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Beiräte beratend teilzunehmen | |
V. | Diese Geschäftsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2005 beschlossen, und am 01.12.2009 und 21.11.2017 geändert. |