Satzung des M.Gladbacher Turnvereins 1848 e.V.
Präambel: Die in der vorliegenden Ordnung aufgeführten Ämter sind geschlechtsneutral bezeichnet
§ 1 Name, Sitz und Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verein ist am 23. Juni 1848 gegründet worden und führt den Namen „M.Gladbacher Turnverein 1848 e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer 548 eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung, Pflege und Förderung von Leibesübungen aller Art sowie sonstiger gesellschaftlicher Aktivitäten zur körperlichen und geistigen Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit von Jung und Alt unter Ausschluss parteipolitischer, ethnischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Bestrebungen. Weiter wird der Zweck insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Arbeit für den Kinder- und Jugendbereich.
3. Der Verein ist dem Landessportbund, dem Stadtsportbund sowie den notwendigen Fachverbänden angeschlossen.
4. Der Verein kann sich im Rahmen des Vereinszwecks an juristischen Personen beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Auf Basis entsprechender Vorstandsbeschlüsse können den Organen des Vereins Auslagen und Aufwendungen im Rahmen der jeweils geltenden Steuergesetze erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 4 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn auf zwei im Abstand von mindestens zwei Monaten aufeinander folgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen der entsprechende Beschluss mit absoluter Mehrheit und im Übrigen nach Maßgabe von § 7 Ziffer 2. gefasst wird.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuwirken.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch den Austritt des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. November zum Jahresende zu erklären.
5. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Mitgliedsbeiträge sind
a) Aufnahmegebühr,
b) Jahresbeitrag,
c) – im Ausnahmefall – Umlagen.
2. Die Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Zahlungserleichterungen und Beitragsnachlässe gewähren.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ältestenrat,
d) der Jugendrat.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung eines Organs ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt – sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich abweichend vorgesehen – mit einfacher Mehrheit der zum Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Organs. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Über folgende Beschlussgegenstände kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit und im Übrigen nach Maßgabe von § 7 Ziffer 2. beschließen:
a) Vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands,
b) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
c) Belastung von Vereinseigentum,
d) Auflösung des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist für alle Angelegenheiten, die den Verein betreffen, zuständig.
2. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vereinsmitglied, das am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Der Vorstand muss mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr als Jahreshauptversammlung (JHV) einberufen. Die JHV soll im letzten Quartal des Jahres stattfinden.
4. Im Bedarfsfalle kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
5. Der Vorstand hat zu jeder Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag mit Bekanntgabe der Tagesordnung auf elektronischem Wege und durch Aushang auf der Platzanlage einzuladen.
6. In der JHV ist über die Entlastung des Vorstands zum abgelaufenen Jahr sowie über den Haushaltsplan des laufenden bzw. folgenden Jahres zu beschließen.
7. Über Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand regelt die inneren Belange des Vereins. Er besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Vorstand,
b) den gewählten Beiratssprechern,
c) ggf. dem Ehrenvorsitzenden,
d) dem Jugendwart.
2. Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.
3. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein im Sinne des § 26 BGB.
4. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Geschäftsführenden Vorstand dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder nach mindestens dreijähriger Mitgliedschaft gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Tag der Wahl des jeweiligen Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands und endet mit der Jahreshauptversammlung, die drei Jahre später stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.
5. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands können vorzeitig von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit und im Übrigen nach Maßgabe von § 7 Ziffer 2 abberufen werden.
6. Von den Beiräten gewählte Sprecher bedürfen hinsichtlich ihres Stimmrechts im Vorstand der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat hat beratende und schlichtende Funktion. Er kann von allen Mitgliedern angerufen werden und ist Beschwerdeinstanz.
2. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
3. Die Mitglieder des Ältestenrats dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
4. Ist ein Mitglied des Ältestenrats in Beschwerdeverfahren befangen, so hat er sich der Diskussion und Beschlussfassung zu enthalten.
§ 11 Jugendrat
1. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Diese verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbst. Sie verfügt selbständig über die ihr zufließenden Mittel. Sie hat über die Verwendung der Mittel jährlich Rechnung zu legen.
2. Die Vereinsjugend gibt sich zu diesem Zweck eine Vereinsjugendordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Die Vereinsjugend wählt einen Jugendrat. Dieser besteht aus:
a) dem Jugendwart,
b) den zwei Stellvertretern,
c) den gewählten Beisitzern.
Der Jugendwart muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Die Amtsdauer des Jugendwarts beträgt drei Jahre beginnend mit dem Tag der Wahl. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 12 Beiräte
1. Der Vorstand kann sich in allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten beraten lassen. Dazu können Beiräte gebildet werden.
2. Die Interessen der in den Sportabteilungen organisierten aktiven Sportlerinnen und Sportler werden durch den Sportbeirat vertreten.
3. Die technischen und administrativen Interessen der Vereinsmitglieder werden durch den Technisch-Administrativen Beirat vertreten.
4. Die finanziellen Interessen der Vereinsmitglieder werden durch den Finanzbeirat vertreten.
5. Die altersspezifischen Interessen der erwachsenen Vereinsmitglieder werden durch den Seniorenbeirat vertreten.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte berufen bzw. nicht mehr benötigte Beiräte auflösen. Die Bildung bzw. Auflösung eines Beirates bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7. Ausführungsbestimmungen zu den Beiräten werden in der Geschäftsordnung oder ggf. bestehenden jeweiligen Unterordnungen sowie in sonstigen Vereinsordnungen geregelt.
§ 13 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus:
a) dem Grundbesitz laut Grundbucheintrag,
b) den Belastungen laut Grundbucheintrag,
c) den aufstehenden Gebäuden und Baulichkeiten, d) dem beweglichen Anlagevermögen.
§ 14 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Die Geschäftsordnung und jede Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung; sie ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich.